Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Fa. SB Packaging UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die vorliegenden Bedingungen des Verkäufers an.
§ 2 Vertragsabschluss
Sämtliche vom Verkäufer genannten Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von XY Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme des Angebotes durch den Käufer erfolgt durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 30 % des gesamten Angebots.
Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, die mit Angestellten des Verkäufers getroffen werden, sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E – Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 3 Zahlungsbedingungen und Preisbindung
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert dem Käufer berechnet.
Bei Abrufaufträgen oder Anschlussvereinbarungen gelten die genannten Preise als Tagespreise. Werden abweichend hiervon Festpreise für eine bestimmte Zeit vereinbart, so entfällt die Bindung des Verkäufers hieran mit Ablauf der vorgesehenen Zeit.
Die noch offenen Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Produktionsfertigstellung, welche auch die entsprechenden Zertifikate der Ware enthält, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers oder ein Recht des Käufers zur Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 4 Gefahrübergang, Lieferung, Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Viersen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer den Versand übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. In der Regel erfolgt der Versand der Ware durch Beiladung in Fahrzeugen des Verkäufers, durch Spedition oder Paketdienst. Verlangt der Käufer eine andere Art der Versendung als vom Verkäufer vorgesehen, so trägt er die hierdurch anfallenden Kosten; eine Anrechnung ersparter Transportleistungen des Verkäufers kommt nicht in Betracht.
Bei Waren die nach Gewicht verkauft werden, wird die Verpackung mitgewogen und brutto für netto berechnet.
Einlagern und Aufbewahren von berechneter Ware erfolgt grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung und geschieht auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers. Die Einlagerungsdauer wird durch eine vom Verkäufer und Käufer vereinbarte Abnahmevereinbarung geregelt.
Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers, vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts X. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Gewerbliche Schutzrechte
Die vom Verkäufer überlassene Musterware sind dessen geistiges Eigentum. Sie genießen die Rechte des Urheberrechtsgesetzes und dürfen von anderer Seite nicht ohne Genehmigung benutzt werden, verändert oder ganz oder teilweise nachgeahmt werden Weiterhin dürfen die Musterwaren des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte sowie das Eigentum an den vom Verkäufer zur Auftragserfüllung hergestellten und/oder verwandten Gegenständen einschließlich Entwürfen, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filmen, Walzen, Werkzeugen und ähnlichem sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Auftrages vom Verkäufer oder von Dritten für den Verkäufer hergestellt werden, bleiben durch den Verkauf der Waren unberührt. Insbesondere behält sich der Verkäufer das Recht der Vervielfältigung von Vorlagen in jedem Verfahren und für jeden Verwendungszweck vor.
Die vorgenannten Gegenstände und Rechte bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn anteilige Selbstkosten hierfür vom Käufer bezahlt worden sind.
Werden dem Käufer vom Verkäufer Musterwaren oder sonstige Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und im Folgenden vom Käufer nicht gerügt, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für Beanstandungen, die nicht gerügt worden sind, frei. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer nachträglich Änderungen verlangt, werden gesondert berechnet.
Werden vom Verkäufer Musterwaren verlangt, die zu keinem Auftrag führen, so können diese dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
Der Käufer verpflichtet sich es zu unterlassen, nach Erhalt der Musterwaren sowie der im Rahmen der Vertragsabwicklung erhaltenen Zertifikate oder auch bei zukünftigen Vertragsanbahnungen unmittelbar den Hersteller der Waren zu kontaktieren, um einen Vertragsabschluss zwischen ihm und dem Verkäufer zu umgehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Käufer an den Verkäufer einen Betrag in Höhe des übersandten Angebotes zu zahlen.
§ 6 Material und Lagerung
Die Ausführung der Aufträge erfolgt mit branchenüblichen Materialien und nach bekannten Herstellungsverfahren. Eine Eignung von Waren des Verkäufers für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht garantiert. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie bezüglich Wanderungen von Weichmachern, paraffinlöslicher Farbstoffe sowie Bindemitteln und sich daraus herleitenden Folgen.
Im Rahmen liegende handelsübliche sowie geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers, insbesondere Reinheit, Farbe und Flächengewicht, der Haltbarkeit der Farben, insbesondere Lichtbeständigkeit, Lichtechtheit, Veränderlichkeit, Abriebfestigkeit und Wasserbeständigkeit sowie Farbschwankungen, die den Gesamteindruck des Druckes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Ware oder zu einer Minderung.
Nicht sachgemäße Lagerung und Verwendung durch den Käufer schließt jeden Schadenersatz aus.
§ 7 Warentoleranzen
Aus technischen Gründen sind folgende Abweichungen in der Materialstärke unvermeidbar und können nicht beanstandet werden: a) Materialstärke: bei Papier bis zu +/- 10 %, bei Kunststoff +/- 20 % b) Abmessungen: bei Papier und Kunststoff +/- 5 %
Der Verkäufer behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20 %. a) bei Verkauf nach Menge für Mengen unter 50.000 Stück. b) bei Verkauf nach Gewicht für Gewichte unter 500 kg.
Bei der Anfertigung von Erzeugnissen aus Papier ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Anzahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
Muster zeigen nur den ungefähren Ausfall der Ware an. Abweichungen entsprechend der Toleranzen hat der Käufer hinzunehmen.
Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Verkäufer beschafften Papiers oder Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) verlangen. Für die Nacherfüllung ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens der vereinbarten Lieferfrist entspricht.
Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den im Abschnitt X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Verkäufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Unerhebliche Mängel oder Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Rücksendungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers erfolgen.
Beanstandungen an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht die Annahme der gesamten Lieferung zu verweigern.
Es ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
§ 9 Haftung
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts X. eingeschränkt.
Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Verkäufer gemäß X. Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses Abschnitts X. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Schlussbestimmungen
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Viersen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Viersen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätte.