Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Fa. SB Packaging UG
    (haftungsbeschränkt)
    (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich
    aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller
    Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Käufer
    genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern
    sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert
    oder ausgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote,
    Lieferungen oder Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
    vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
    auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  3. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die vorliegenden Bedingungen
    des Verkäufers an.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Sämtliche vom Verkäufer genannten Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht
    ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und eine bestimmte Annahmefrist
    enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von XY Tagen
    nach Zugang annehmen. Die Annahme des Angebotes durch den Käufer erfolgt durch
    Zahlung eines Betrages in Höhe von 30 % des gesamten Angebots.
  2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der
    schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses
    Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien
    werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
    aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
    dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
    Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, die mit Angestellten des
    Verkäufers getroffen werden, sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich
    bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,
    insbesondere per Telefax oder
    per E – Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Zahlungsbedingungen und Preisbindung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
    Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen
    Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert dem Käufer
    berechnet.
  2. Bei Abrufaufträgen oder Anschlussvereinbarungen gelten die genannten Preise als
    Tagespreise. Werden abweichend hiervon Festpreise für eine bestimmte Zeit
    vereinbart, so entfällt die Bindung des Verkäufers hieran mit Ablauf der vorgesehenen
    Zeit.
  3. Die noch offenen Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Tagen nach Zugang der
    Mitteilung über die Produktionsfertigstellung, welche auch die entsprechenden
    Zertifikate der Ware enthält, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas
    anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
    Eingang beim Verkäufer.
  4. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag
    der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die
    Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben
    unberührt.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers oder ein Recht des Käufers zur Aufrechnung
    gegen Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
    unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Viersen, soweit
    nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
    Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
    sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann,
    wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer den Versand übernommen hat.
    Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen
    Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem
    der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer
    angezeigt hat. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine
    Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
    sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
    Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
    des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen aller
    Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
    Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel
    an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
    notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
    ausbleibende, nicht richtige oder
    nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die der
    Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung
    oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
    nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
    berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
    Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
    Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
    oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
    Verkäufers. In der Regel erfolgt der Versand der Ware durch Beiladung in Fahrzeugen
    des Verkäufers, durch Spedition oder Paketdienst.
    Verlangt der Käufer eine andere Art der Versendung als vom Verkäufer vorgesehen,
    so trägt er die hierdurch anfallenden Kosten; eine Anrechnung ersparter
    Transportleistungen des Verkäufers kommt nicht in Betracht.
  5. Bei Waren die nach Gewicht verkauft werden, wird die Verpackung mitgewogen
    und brutto für netto berechnet.
  6. Einlagern und Aufbewahren von berechneter Ware erfolgt grundsätzlich nur nach
    vorheriger Vereinbarung und geschieht auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss der
    Haftung des Verkäufers.
    Die Einlagerungsdauer wird durch eine vom Verkäufer und Käufer vereinbarte
    Abnahmevereinbarung geregelt.
  7. Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers, vom Käufer
    eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen
    vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  8. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
    Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
    Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts X. dieser allgemeinen
    Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Die vom Verkäufer überlassene Musterware sind dessen geistiges Eigentum. Sie
    genießen die Rechte des Urheberrechtsgesetzes und dürfen von anderer Seite nicht
    ohne Genehmigung benutzt werden, verändert oder ganz oder teilweise nachgeahmt
    werden Weiterhin dürfen die Musterwaren des Verkäufers dritten Personen nicht
    zugänglich gemacht werden.
  2. Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte sowie das Eigentum an den vom
    Verkäufer zur Auftragserfüllung hergestellten und/oder verwandten Gegenständen
    einschließlich Entwürfen, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filmen, Walzen,
    Werkzeugen und ähnlichem sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines
    Auftrages vom Verkäufer oder von Dritten für den Verkäufer hergestellt werden,
    bleiben durch den Verkauf der Waren unberührt. Insbesondere behält sich der
    Verkäufer das Recht der Vervielfältigung von Vorlagen in jedem Verfahren und für
    jeden Verwendungszweck vor.
  3. Die vorgenannten Gegenstände und Rechte bleiben Eigentum des Verkäufers, auch
    wenn anteilige Selbstkosten hierfür vom Käufer bezahlt worden sind.
  4. Werden dem Käufer vom Verkäufer Musterwaren oder sonstige Unterlagen zur
    Prüfung vorgelegt und im Folgenden vom Käufer nicht gerügt, so ist der Verkäufer von
    jeglicher Haftung für Beanstandungen, die nicht gerügt worden sind, frei.
    Kosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer nachträglich Änderungen verlangt,
    werden gesondert berechnet.
  5. Werden vom Verkäufer Musterwaren verlangt, die zu keinem Auftrag führen, so
    können diese dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Käufer verpflichtet sich es zu unterlassen, nach Erhalt der Musterwaren sowie
    der im Rahmen der Vertragsabwicklung erhaltenen Zertifikate oder auch bei
    zukünftigen Vertragsanbahnungen unmittelbar den Hersteller der Waren zu
    kontaktieren, um einen Vertragsabschluss zwischen ihm und dem Verkäufer zu
    umgehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Käufer an den Verkäufer einen Betrag in Höhe
    des übersandten Angebotes zu zahlen.

§ 6 Material und Lagerung

  1. Die Ausführung der Aufträge erfolgt mit branchenüblichen Materialien und nach
    bekannten Herstellungsverfahren. Eine Eignung von Waren des Verkäufers für einen
    bestimmten Verwendungszweck wird nicht garantiert. Der Verkäufer übernimmt keine
    Garantie bezüglich Wanderungen von Weichmachern, paraffinlöslicher Farbstoffe
    sowie Bindemitteln und sich daraus herleitenden Folgen.
  2. Im Rahmen liegende handelsübliche sowie geringfügige Abweichungen in der
    Beschaffenheit des Papiers, insbesondere Reinheit, Farbe und Flächengewicht, der
    Haltbarkeit der Farben, insbesondere Lichtbeständigkeit, Lichtechtheit,
    Veränderlichkeit, Abriebfestigkeit und Wasserbeständigkeit sowie
    Farbschwankungen, die den Gesamteindruck des Druckes nicht wesentlich
    beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Ware oder zu
    einer Minderung.
  3. Nicht sachgemäße Lagerung und Verwendung durch den Käufer schließt jeden
    Schadenersatz aus.

§ 7 Warentoleranzen

  1. Aus technischen Gründen sind folgende Abweichungen in der Materialstärke
    unvermeidbar und können nicht beanstandet werden:
    a) Materialstärke: bei Papier bis zu +/- 10 %, bei Kunststoff +/- 20 %
    b) Abmessungen: bei Papier und Kunststoff +/- 5 %
  2. Der Verkäufer behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der
    bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser
    Prozentsatz erhöht sich auf 20 %.
    a) bei Verkauf nach Menge für Mengen unter 50.000 Stück.
    b) bei Verkauf nach Gewicht für Gewichte unter 500 kg.
  3. Bei der Anfertigung von Erzeugnissen aus Papier ist der Anfall einer verhältnismäßig
    geringen Anzahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3
    % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der
    Verarbeitung oder im Druck liegt.
  4. Muster zeigen nur den ungefähren Ausfall der Ware an. Abweichungen
    entsprechend der Toleranzen hat der Käufer hinzunehmen.
  5. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Verkäufer beschafften Papiers oder
    Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen
    der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind.

§ 8 Gewährleistungsansprüche

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
    erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann
    der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) verlangen. Für
    die Nacherfüllung ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die
    mindestens der vereinbarten Lieferfrist entspricht.

    Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
    Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag
    zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem
    Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den im Abschnitt X. bestimmten
    Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder
    an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
    offensichtlicher Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen,
    sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt,
    wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach
    Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
    die Liefergegenstände als vom Verkäufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem
    Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der
    Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu
    einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
    der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
    Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
    Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
    gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
    anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Unerhebliche Mängel oder Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur
    Beanstandung der gesamten Lieferung. Rücksendungen dürfen nur mit schriftlichem
    Einverständnis des Verkäufers erfolgen.
  4. Beanstandungen an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht die
    Annahme der gesamten Lieferung zu verweigern.
  5. Es ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle
    festzustellen.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund
    insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
    Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
    unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
    Maßgabe dieses Abschnitts X. eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
    gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
    nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
    sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen
    Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr
    als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
    die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
    ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder
    den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß X. Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,
    ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als
    mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
    Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
    und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
    nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
    Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers
    für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen
    Betrag von EUR 5.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um
    eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem
    Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
    Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
    Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
    Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
    Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses Abschnitts X. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers
    wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
    Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
    Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen
    Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
    nach Wahl des Verkäufers Viersen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den
    Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Viersen ausschließlicher Gerichtsstand.
    Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
    von dieser Regelung unberührt.
  2. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
    Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
    Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die
    Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
    wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
    wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätte.